AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verkauf und Lieferungen zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit Nichtverbrauchern

1. Gültigkeit

1.1 Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen – ein-schließlich hierbei erbrachter Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbständigen Beratungsvertrages sind – der Norafin Industries (Germany) GmbH („Lieferant“) im Geschäftsverkehr mit Personen („Käufer“), die keine Verbraucher im Sinn des § 13 BGB sind.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Die in den Katalogen und Verkaufsunterlagen des Lieferanten enthaltenen Angebote sind – soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – stets freibleibend, d. h. nur als zur Abgabe Aufforderung eines Angebots zu verstehen und verpflichten den Lieferanten nicht zum Abschluss eines Vertrages.
Der Liefervertrag kommt zustande,
- mit schriftlicher Annahme/Auftragsbestätigung durch den Lieferanten, –
- wenn der Lieferant den Auftrag unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingemäß ausführt, wobei hier die Rechnung als Auftragsbestätigung gilt,
- wenn auf ein vom Lieferanten auf eine unverbindliche Anfrage eines Käufers ein hierauf unterbreitetes ver-bindliches Angebot des Lieferanten durch den Käufer mit nachfolgender schriftlicher Erklärung angenommen wird,
- wenn ein Käufer, mit dem der Lieferant in dauerhaften Geschäftsbeziehungen steht und mit dem eine Rahmen-vereinbarung über den beabsichtigten Kauf einer Liefermenge abgeschlossen wurde, eine Liefermenge abruft.

2.2 Der Käufer ist dem Lieferanten gegenüber verpflichtet, die Genauigkeit der Bedingungen jeder vom Käufer abgegebenen Bestellung (eingeschlossen jede anzuwendende Spezifikation) sicherzustellen, und dem Lieferanten alle notwendigen Informationen bezüglich der Ware innerhalb einer ausreichenden Zeit zur Verfügung zu stellen, um dem Lieferanten die Möglichkeit zu geben, den Vertrag entsprechend den Bedingungen zu erfüllen.

2.3 Jegliche Einwände zum Inhalt einer abändernden Vertragsbestätigung müssen innerhalb von 3 Arbeitstagen in Textform zur Kenntnis des Lieferanten gebracht werden. Anderenfalls gilt der Vertrag zu den Bedingungen der Bestätigung des Lieferanten als geschlossen, soweit die Änderungen nicht wesentlich sind.

2.4 Angaben des Lieferanten zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen des Lieferanten bzgl. Desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Material- und Mengenabweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Materialien bzw. Bauteilen durch gleichwertige und Veränderungen im Design sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

2.5 Die Standardtoleranzen des Lieferanten, wie dem Käufer mitgeteilt und bekannt, werden bei Messungen angewandt und sind maßgeblich, wenn keine anderen Toleranzen vertraglich festgelegt sind.

2.6 Dem Käufer ist es untersagt, gegen geltende Sanktionen zu verstoßen, beispielsweise durch den Weiterverkauf unserer Produkte nach Russland. Neben lokalen Sanktionen sind ausdrücklich auch in Deutschland gültige Sanktionen eingeschlossen. Der Käufer bestätigt dies durch die Auftragserteilung.

3. Preise

3.1 Die Preise des Lieferanten verstehen sich ohne Umsatzsteuer, Zölle, Gebühren, Frachtkosten, Verpackungskosten für Sonderverpackungen sowie sonstige Steuern und Kosten, welche der Käufer bei Anfall zusätzlich zu entrichten hat, soweit die Vertragsparteien dies im Einzelfall nicht anders vereinbart haben.

3.2 Soweit zwischen Vertragsschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum bzw. Übergabezeitpunkt der Produkte ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt, behält sich der Lieferant das Recht vor, seine Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages betriebsexterne Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, (i) aufgrund geänderter Beschaffungspreise (insbes. Stapelfaserrohstoffe) bzw. Produktionskosten (bspw. infolge Tariferhöhungen) eintreten oder (ii) sich aufgrund erschwerter Liefersituationen Kostensteigerungen ergeben und diese sich auf die Gesamtkosten der Produkte auswirken.

3.3 Ein Ausgleich steigender Kosten durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen wird der Lieferant hierbei berücksichtigen. Kostenersparnisse werden in Form einer Preisermäßigung an den Käufer weitergegeben, sofern nicht aufgrund anderweitig gestiegener Kosten die Gesamtkosten stabil bleiben. Kosten, die zu Preisänderungen führen, wird der Lieferant dem Käufer auf Verlangen nachweisen.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Der Kaufpreis ist bei Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig. Andere Zahlungsbedingungen können zwischen Lieferant und Käufer vereinbart werden.

4.2 Im Fall eines Zahlungsverzuges des Käufers ist der Lieferant berechtigt, den gesamten Kaufpreis sofort zu verlangen.

4.3 Dem Käufer steht ein Zurückbehaltungsrecht nur zur, soweit es aus demselben Vertragsverhältnis mit dem Lieferanten beruht. Dies gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche des Käufers.

4.4 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei der Lieferant im Falle des Verzuges Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Eventuelle vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Leistungen im Verzug befindet. Werden Zahlungen ge-stundet, werden für die Zeit der Stundung Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in Anrechnung gebracht.

4.5 Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber nicht an Zahlung statt angenommen. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Käufer. Im Fall eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Lieferant sofortige Barzahlung Zug um Zug gegen Rückgabe des Schecks oder Wechsels verlangen.

4.6 Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Im Übrigen ist eine Aufrechnung des Käufers ausgeschlossen.

5. Gefahrübergang, (Teil-)Lieferung und Verzug

5.1 Die Gefahr geht mit Übergabe des Kaufgegenstandes auf den Frachtführer oder Spediteur, spätestens aber mit Verlassen des Werks oder des Lagers auf den Käufer über.

5.2 Der Lieferant hat das Recht zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, oder
- die Lieferung der restlichen bestellten Produkte sichergestellt ist und dem Käufer durch die Teillieferung kein erheblicher Mehraufwand und keine zusätzlichen Kosten entstehen. Verlangt jedoch der Käufer Teillieferungen, so hat dieser den zusätzlichen Aufwand an Zöllen, Gebühren, Frachtkosten, Verpackungskosten sowie sonstigen Steuern und Kosten zu tragen.

5.3 Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Störung der Verkehrswege, wesentliche Verzögerung der Anlieferung von Rohstoffen oder bei einer Unterbrechung der Energieversorgung), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Zulieferern des Lieferanten und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Lieferant dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Lieferanten die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Lieferant nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten.

5.4 Liefert der Lieferant nicht oder verspätet, haftet er nicht auf Schadensersatz neben der Leistung gemäß § 280 Abs. 1 BGB bzw. § 280 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 286 BGB. Die Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280 Abs. 3, 281 – 283 BGB und die Rücktrittsrechte gemäß §§ 323 ff. BGB bleiben davon unberührt. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Dieser Haftungsausschluss gilt ferner nicht, wenn Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie in Fällen, in denen ein Haftungsausschluss gesetzlich nicht zulässig ist.

5.5 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, ist der Lieferant berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Der Lieferant ist berechtigt, für die Einlagerung der Produkte pauschalierte Kosten in Höhe von 0,5% des Netto-Rechnungswerts je angefangener Woche bis maximal 10% des Netto-Rechnungswerts im Fall der endgültigen Nichtabnahme geltend zu machen. Gleiches gilt in Bezug auf etwaige Mehrkosten, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Der Nachweis eines höheren Schadens und weitergehende gesetzliche Ansprüche des Lieferanten (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist jedoch auf weitergehende Schadensersatzansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Lieferanten überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

5.6 Mit Eintritt des Annahmeverzuges des Käufers geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs des Liefergegenstands auf den Käufer über. Der Lieferant ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Annahmefrist anderweitig über die Produkte zu verfügen und den Käufer mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern.

5.7. Bei vollständiger oder teilweiser Erfüllungsverweigerung des Käufers ist der Lieferant unbeschadet weiterer gesetzlicher Maßnahmen berechtigt, eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 15 % des Auftragswertes zu verlangen, es sei denn der Käufer kann nachweisen, dass dem Lieferanten kein oder ein niedriger Schaden entstanden ist. Der Lieferant ist berechtigt, einen höheren, tatsächlich entstandenen Schaden geltend zu machen, beispielsweise. wenn fertige oder unfertige Produkte nicht für Dritte eingesetzt werden können, sondern aufgrund einer vom Käufer beauftragten Sonderanfertigung angeschafft oder erzeugt wurden.

5.8 Der Käufer ist nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn eine zum Rücktritt berechtigende Pflichtverletzung vom Lieferanten oder seinem Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertretern zu vertreten ist. Der Rücktritt erstreckt sich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages, es sei denn, die erbrachten Teilleistungen sind für den Käufer nicht verwendbar. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird der Lieferant unverzüglich erstatten. Im Übrigen ist der Rücktritt ausgeschlossen.

6. Haftung für Sach- und Rechtsmängel

6.1 Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Sache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ist eine Beschaffenheit nicht vereinbart, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Verbrauch gesetzte Verwendung eignet oder wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.

6.2 Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die vertraglich über-nommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können.

6.3 Der Lieferant und der Käufer legen die Eigenschaften vertraglich ausdrücklich und gesondert fest. Mit der Angabe einer Beschaffenheit durch den Lieferanten gibt dieser keine Garantie für das Vorliegen oder Fehlen einer Eigenschaft ab. Vertretungsbefugt ist insoweit lediglich der Verhandlungsvertreter. Zusagen anderer Personen binden den Lieferanten nicht.

6.4 Bei berechtigter fristgemäßer Mängelrüge kann der Lieferant nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, übernimmt der Lieferant nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch oder wurde zwischen den Parteien schriftlich vereinbart.

6.5 Ist der vorliegende Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, hat der Käufer die Ware gemäß § 377 HGB unverzüglich nach der Ablieferung durch den Lieferanten, soweit dies nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang zulässig ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen. Erkennbare Transportschäden sind ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch binnen 48 Stunden schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels gemacht werden. Anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Hat der Lieferant den Mangel arglistig verschwiegen, kann er sich auf diesen Absatz (Ziff. 6.5) nicht berufen.

6.6 Die Verjährung für die Haftung für Sach- und Rechtsmängel beträgt ein Jahr ab Ablieferung der zu liefernden neu hergestellten Sache, soweit nicht das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) oder § 479 Abs. 1 BGB (Rücktrittsanspruch) längere Fristen vorschreibt. Der Rücktritt oder die Minderung sind unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Lieferant sich hierauf beruft. Davon unberührt bleibt die Haftung des Lieferanten aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführte Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Verjährung von Rückgriffsansprüchen.

6.7 Im Übrigen ist jede weitere Haftung auf Schadensersatz, insbesondere die Haftung ohne Verschulden ausge-schlossen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten oder einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner gilt die Haftungsbeschränkung nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit. Nicht beschränkt ist auch die Haftung für Schäden, die auf schwerwiegendes Organisationsverschulden des Lieferanten zurückzuführen sind, sowie für Schäden, die durch Fehlen einer garantierten Beschaffenheit hervorgerufen wurden. Im Übrigen haftet der Lieferant bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.

6.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

6.9 Ist ein Schaden sowohl auf ein Verschulden des Lieferanten als auch auf ein Verschulden des Käufers zurückzuführen, muss sich der Käufer sein Mitverschulden anrechnen lassen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Lieferanten gegen den Käufer aus dem zwischen den Vertragspartnern bestehenden Kaufvertrag.

7.2 Die vom Lieferanten an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Lieferanten. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

7.3 Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Lieferanten. Der Lieferant ist berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Käufer die Versicherung nachweislich bereits abgeschlossen hat, was der Käufer dem Lieferanten anzuzeigen hat.

7.4 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (vgl. Ziffer 7.9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

7.5 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet (insbes. durch Vermengen, Vermischen oder Verbinden), so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Lieferanten als Hersteller erfolgt und der Lieferant unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Lieferanten eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Lieferanten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, so dass der Lieferant oder der Käufer Alleineigentum erwirbt, so überträgt die Partei, der die Hauptsache gehört, der anderen Partei anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis.

7.6 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Lieferanten an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend den Miteigentumsanteil – an den Lieferanten ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Lieferant ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Lieferant darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

7.7 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insb. durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Lieferanten hinweisen und den Lieferanten hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer dem Lieferanten.

7.8 Der Lieferant wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Lieferanten.

7.9 Tritt der Lieferant bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insb. Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

7.10 Soweit die Wirksamkeit dieses Eigentumsvorbehalts an besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften anderer Rechtsordnungen bei Sitz des Käufers außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland geknüpft ist, ist der Käufer gehalten, für deren Erfüllung auf seine Kosten Sorge zu tragen. Anderenfalls ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

8. Kündigungsrecht des Bestellers gemäß § 648 BGB

8.1 Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Werklieferungsvertrag über eine nicht vertretbare Sache, so dass gemäß § 650 Abs. 1 BGB ergänzend die kaufrechtlichen Regelungen Anwendung finden, wird das Kündigungsrecht des Käufers gemäß § 648 BGB ausgeschlossen.

9. Unsicherheitseinrede

9.1 Ist der Lieferant zur Vorleistung verpflichtet, kann er die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach Ab-schluss des Vertrages erkennbar wird, dass ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird. Dieses Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Käufer die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie leistet. Der Käufer ist zu Vorauszahlungen berechtigt.

9.2 Der Lieferant kann im Falle seiner Vorleistungspflicht eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Käufer seine Leistung nach seiner Wahl Zug um Zug gegen die Gegenleistung bewirken kann oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Lieferant vom Vertrag zurücktreten. § 323 BGB findet entsprechend Anwendung.

10. Geistiges Eigentum

10.1 Rechte des Lieferanten, insbesondere Patente, Muster, Designs, Marken und andere gewerbliche oder geistige Eigentumsrechte bezüglich der Entwicklung und Herstellung der Vertragsware und bezüglich des Unternehmens des Lieferanten sind vom Käufer zu berücksichtigen. Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten weder kopiert noch reproduziert oder Dritten gegenüber bekannt gemacht werden.

11. Gerichtsstand

11.1 Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Käufer Kaufmann im Sinne des §1 ff. HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der ausschließliche Gerichtsstand das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht. Dem Lieferanten bleibt es unbelassen, den Käufer an dessen Geschäftssitz oder einer selbständigen Niederlassung zu verklagen.

12. Schriftform

12.1 Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

12.2 Bei allen Verträgen zwischen Lieferanten und Käufern gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen des Lieferanten.

13. Salvatorische Klausel; Anwendbarkeit Deutschen Rechts

13.1 Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

13.2 Auf den Vertrag ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. UN Kaufrecht findet keine Anwendung.